ALG II
Sucht ist eine Krankheit. Und klar kann man sich fragen, inwieweit man eine Frage verschuldet hat. Aber wer die Büchse öffnet, der braucht sich nachher nicht wundern, was die Pandora so zu bieten hat. „Chef, ich habe eine Erkältung und muss mich leider krank melden.“ „Habe ich Sie nicht letzte Woche bei diesem kalten Wetter ohne Jacke gesehen?“ „Äh, ja, warum?“ „Tja, dann haben sie sich die Erkältung ja wohl selbst eingebrockt. Das mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle streichen wir dann mal getrost.“
Mich haben viele Erkrankungen erwischt, als meine Kinder in jeweils in den Kindergarten kamen. Hätte man bei korrekter Verhütung auch verhindern können (nein, nicht Ernst, sind Wunsch- und Plankinder).
Aber wenn die Spielsucht ein Grund ist, Sozialleistungen zurück zu fordern, dann hat die Bundesagentur für Arbeit den Dosenöffner schon angesetzt. Und sie dreht daran weiter – alleinerziehende Mütter, die den Namen des Vaters nicht nennen (Seite des verlinkten Dokuments), stehen beispielsweise auf der Liste. Ich würde gerne mal wissen, was die Behörde macht, wenn eine Frau mal eine Liste mit Namen einreicht. Zum Glück kann davon abgesehen werden, wenn Leib und Leben der Mutter bedroht sind. Na dann ist ja alles wieder gut. Da die sich die Büchse so langsam öffnet und der Geruch des irrwitzigen Wahnsinns langsam im Raum verbreitet – was hat sich die Frau eigentlich von ihrem Mann getrennt (Männern möchte ich an dieser Stelle ein fusselfreies Tuch anbieten, um ihren Heiligenschein zu polieren)? Mehr Demut, mehr Unterordnung und man hätte eine Gütergemeinschaft, die eine staatliche Versorgung nicht notwendig macht. Ging ja früher schließlich auch. Aber gut, da war noch alles aus Holz und wir hatten einen deutschen Kaiser.
Hintergrund dafür ist übrigens, dass bei sogenanntem sozialwidrigem Verhalten eine Pflichtverletzung vorliegt. Dieses Korrektiv scheint in der Vergangenheit kaum praktische Anwendung gefunden zu haben. Wie schaut denn das konkret aus?
Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
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1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
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2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen […]